Voraussetzung für die Vergabe eines Gartens ist die Mitgliedschaft in unserem gemeinnützigen Kleingartenverein Schoenfeld e.V.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und legt die regelmäßigen Arbeitseinsätze fest, in denen die Gemeinschaftsflächen gepflegt werden und die für die Mitglieder verpflichtend sind.
Wer sich für einen Kleingarten interessiert, sollte deshalb neben der Liebe zu Pflanzen auch eine gewisse Affinität zum Vereinsleben mitbringen!
Satzung
des „Kleingärtnerverein Schönfeld e.V.
- im Folgenden kurz „Verein“ genannt -
Satzungsinhalt:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
§ 2 Stellung des Vereines
§ 3 Zweck des Vereines
§ 4 Aufgaben des Vereines
§ 5 Mitglied
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis
§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Organe und Verwaltung des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Kassen- und Rechnungswesen
§ 14 Kassenprüfung
§ 15 Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins
§ 16 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Schönfeld e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Kassel.
3. Im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel ist er unter der Nummer VR 841 eingetragen.
4. Er besitzt die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit.
5. Er ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Kassel im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. in Frankfurt/Main.
6. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8. Gerichtsstand ist Kassel
§ 2 Stellung des Vereines
1. Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Dauerkleingartenanlage bewirtschaften.
$ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Kleingärtnerei verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Aufgaben und Ziele des Vereines
1. Der Verein verfolgt im Interesse der Kleingärtnerei das Ziel:
a. das Interesse an Kleingärten als Bestandteil des öffentlichen Grüns,
b. die Erziehung zur Naturverbundenheit,
c. die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,
d. die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung,
e. das Kleingartenwesen, zu erhalten und weiter zu entwickeln.
2. Die Aufgaben des Vereins umfassen:
a) Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und zuständigen Körperschaften,
b) Betreuung und Unterstützung der Mitglieder in fachlicher und organisatorischer Hinsicht,
c) Beschaffung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel,
d) Fachberatung seiner Mitglieder,
e) die Erhaltung seiner bestehenden Gartenanlage,
f) das Anbieten von Kollektivversicherungen,
g) Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen und kommunalen Vorgaben bei der Bebauung und der kleingärtnerischen Nutzung,
h) Der Verein öffnet seine Gartenanlage für die Öffentlichkeit während der üblichen Öffnungszeit.
§ 5 Mitglied
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
2. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Begründung. Satzung, beschlossene Ordnungen und Beschlüsse des Vereins (in der jeweils gültigen Fassung) werden für das neue Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.
3. Der Verein hat aktive, fördernde (passive) und Ehrenmitglieder.
a) Aktive Mitglieder sind Personen, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten selbst bewirtschaften.
b) Fördernde (passive) Mitglieder sind Personen, die ohne einen Kleingarten in der Vereinsanlage zu bewirtschaften, die Zwecke des Vereins unterstützen. Bewerber für einen Kleingarten gelten bis zum Abschluss eines Pachtvertrages als fördernde Mitglieder.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Durch schriftliche Vollmacht ist eine Vertretung der Mitgliedschaft durch den Ehepartner bei Mitgliederversammlungen möglich. Ist der Ehepartner selbst Mitglied, so hat er nur ein Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Tod.
2. Die Kündigung durch das Mitglied ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen.
3. Der Verein kann die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, wenn
a. das Pachtverhältnis durch fristgerechte Kündigung seitens des Vereins § 9 Absatz 1 Nummer 1 BKleingG zum 30.11. des laufenden Jahres beendet wurde, nämlich weil das Mitglied
1. ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt hat,
2. die Laube zum dauernden Wohnen benutzt hat,
3. das Grundstück unbefugt einem Dritten überlassen hat,
4. erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemes-
senen Frist abgestellt hat,
5. geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingarten-
anlage verweigert hat,
6. ohne amtliche Genehmigung/Genehmigung des Vorstands eine
Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet hat, das gemäß Bebauungsplan des Magistrates der Stadt Kassel in der jeweils
gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften verstoßen hat,
7. Tierhaltung im Kleingarten betrieben hat,
8. der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlings-
bekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
b. Das Mitglied gegen die Vereinssatzung und gegen die Vereinsordnungen verstoßen hat.
4. Der Verein kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
a. das Pachtverhältnis durch fristlose Kündigung seitens des Vereins gemäß § 8 Nummer 2 BKleingG beendet wurde, nämlich der Pächter oder
b. von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen haben, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig gestört haben, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
c. das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen,
d. das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei Monate nach Fälligkeit trotz Mahnung mit Fristsetzung noch nicht gezahlt hat.
5. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
6. Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift. Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Widerspruch mit Begründung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf die Leistungen des Vereins und die Nutzung aller Einrichtungen des Vereins.
8. Die Mitgliedschaft im Verein ist die Geschäftsgrundlage für das Zustandekommen des Pachtvertrages. Kündigt ein aktives Mitglied seine Mitgliedschaft, so beinhaltet diese Kündigung auch gleichzeitig die Kündigung des Pachtverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach § 8.2 der Satzung.
§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis
1. Frei werdende Kleingärten werden in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste angeboten.
2. Die Übernahme eines Kleingartens setzt die Mitgliedschaft im Verein und die Anerkennung der Vereinssatzung, der Gartenordnung und der Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung voraus.
Ein Pachtverhältnis ohne Vereinsmitgliedschaft ist nicht möglich.
3. Die Übernahme einer Kleingartenparzelle wird mit Abschluss eines Unterpachtvertrags wirksam. Über den Abschluss des Unterpachtvertrags entscheidet der Vorstand.
4. Der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, die auf den Verpflichtungen des General– bzw. Hauptpächters gegenüber den Grundstückseigentümern beruhen.
5. Der Pächter ist verpflichtet, den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des BKleingG unter Befolgung der Gartenordnung, Vereinsordnungen und des Pachtvertrages zu bewirtschaften.
§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses
1. Der Pachtvertrag endet durch Kündigung oder Tod.
2. Die Kündigung durch den Pächter ist nur zum 30.
November eines Jahres zulässig. Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im August zu erfolgen. Der
Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.
3. Der Verein kann das Pachtverhältnis schriftlich zum 30. November eines Jahres kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert. Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im August zu erfolgen.
4. Der Verein kann spätestens am dritten Werktag im Februar zum 30. November das Pachtverhältnis kündigen (Kündigung durch den Eigentümer), wenn die Kündigungsgründe gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 – 6 BKleingG vorliegen.
5. Der Verein kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
a) der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
b) der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
6. Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
7. Wird das Pachtverhältnis beendet, so ist vom Pachtnachfolger – sofern ein solcher vorhanden ist – eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungskommission des Vereins, eines anderen Kleingartenvereins oder des Verbandes festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgabe der geltenden Wertermittlungsrichtlinie den Zeitwert fest. Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden und dem neuen Pächter mitteilt. Entsprechen eingebrachte Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen etc.) nicht gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die jeweilige Beseitigung zu ermitteln. Sie sind dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen. Bei der Wertermittlung entstehende Kosten trägt der abgebende Pächter. Eine Entschädigung durch den Verein ist grundsätzlich nicht möglich.
8. Im Todesfall endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Bei Tod des Pächters kann der Pachtvertrag mit dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenem Lebenspartner fortgesetzt werden. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner kann innerhalb eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein mitteilen, dass er den Pachtvertrag nicht fortsetzen will.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht
- an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zustehenden geldlichen Leistungen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzten Zahlungen und Leistungen zu erbringen; der Beitrag ist eine Bringschuld,
- die Bestimmungen der Satzung und der erlassenen Vereinsordnungen (z.B. Garten- und Strom/Wasserordnung) zu befolgen,
- seine finanziellen Verpflichtungen der Jahresrechnung bis zum 31.01. und der Strom/Wasser- und Versicherungsrechnung bis zum durch den Vorstand festgesetzten Zahlungstermin, eines jeden Jahres zu erfüllen. Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt. Mahnkosten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Vereinsbeitrag und sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
5. Aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind uneingeschränkt wählbar.
§ 10 Organe und Verwaltung des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Gesamtvorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll als Jahreshauptversammlung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Die ordnungsgemäße Einladung einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform an alle Mitglieder durch den Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Einladung enthält neben Ort, Tag und Zeit insbesondere die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung.
2. Die Einladungen zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform durch den Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied mindestens zwei Wochen vor dem jeweils festgesetzten Termin.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer, Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Entscheidung über Festsetzung und Höhe von Umlagen und sonstigen Geldleistungen.
Umlagen können jährlich maximal das 8 fache des einfachen Mitgliedsbeitrages betragen
Genehmigung von Einzelausgaben über 2.500,00 € durch den Vorstand.
Erledigung eingebrachter Anträge.
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
Bestätigung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
Bestätigung der Gartenwarte, Fachberater, Wertermittler und des Festausschuss
Genehmigung von Vereinsordnungen (z.B. Gartenordnung, Ehrenordnung, Stromordnung Wasserordnung usw.).
4. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordern.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittel - Mehrheit erforderlich.
6. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen spätestens zum 31.12. des ablaufenden Geschäftsjahres bei dem Vorstand schriftlich niedergelegt werden.
8. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit Beauftragten geleitet. Mitglieder des Vorstandes des Stadt- und Kreisverbandes und Landesverbandes haben Anwesenheits- und Rederecht auf den Versammlungen.
9. Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja – und Nein – Stimmen festzuhalten.
10. Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Wahlen des Vorstands.
Die Durchführung der Entlastung des Vorstands sowie die Durchführung der Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, der Kassenprüfer, von Ausschussmitgliedern und anderen Funktionsträgern obliegt dem Versammlungsleiter.
11. Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, und ist der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim.
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmengleichheit erfordert eine Stichwahl.
§ 12 Vorstand
1. Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins obliegen dem Vorstand.
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender
Schriftführer stellvertretender Schriftführer
Kassierer (Rechner) stellvertretender Kassierer (Rechner)
3. Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Gartenwarten.
4. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, das gilt auch für Berufungen.
6. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Die durch Ergänzungswahl bestimmten Vorstandsmitglieder werden für die Restdauer der Wahlperiode (Amtsperiode) gewählt. Fachberater und Wertermittler werden durch den Vorstand berufen.
7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Dem Vorstand kann eine angemessene pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages legt der Vorstand fest.
Die steuer- bzw. abgaberechtlichten Vorschriften sind einzuhalten.
8. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Vereinsverwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
Er setzt fest
a. Die Höhe der Kosten, die durch Dritte vorgegeben werden (z.B. Strom- u. Wassergeld )
b. Die Höhe der Aufnahmegebühr
c. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden
9. Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäfts von mehr als 500,00 € im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 2.500,00 € im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Dies gilt nur im Innenverhältnis.
Ausgenommen sind Mittel die in dem Haushaltsplan beschlossen wurden, so wie Mittel, die dem Verein im Rahmen von Sanierungs- und Förderprogrammen des Landes Hessen, des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner oder der Stadt Kassel zur Verfügung stehen.
10. Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig (§27 II BGB).
11. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal je Monat zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung anstehenden Themen verlangt.
12. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied in den Vorstand berufen.
13. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstandsbeschlüsse erfordern die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands.
14. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz.
15. Vorstands- und Gesamtvorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
§ 13 Kassen- und Rechnungswesen
1. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer verantwortlich.
2. Anweisungen im Zahlungsverkehr kann der Kassierer nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vornehmen.
Bei Verhinderung des Kassierers kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter Anweisungen im Zahlungsverkehr nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vornehmen.
3. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind verzinslich anzulegen.
4. Der Kassierer führt die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben nach den gesetzlichen Vorschriften und erstellt den Kassenbericht zum Ende des Geschäftsjahres mit dem Ausweis des Vereinsvermögens (Geldvermögen).
5. Über das Sachvermögen ist ein Inventarverzeichnis zu führen und auf dem Laufenden zu halten.
§ 14 Kassenprüfung
1. Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei gewählte Kassenprüfer.
Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenprüfer zunächst dem Vorstand, sodann der Mitgliederversammlung Bericht. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen.
2. Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung einen Antrag über die Entlastung des Vorstands.
3. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Kassenprüfer aus, so dass jedes Jahr die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt.
Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
4. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei der Wahl in ein Vorstandsamt ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 15 Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Hierzu ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Ist zu der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
2. Für die Auflösung ist die Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig.
Für die Änderung der Zweckbestimmung ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadt- und Kreisverband Kassel der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Kleingärtnerei zu verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. März 2016 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister am
12. April 2016 in Kraft.
2. Nach ihr kann vereinsintern seit der Verabschiedung verfahren werden.
3. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
4. Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der weiblichen oder männlichen Form anzuwenden.
Kassel, den 03. April 2016
(Änderung des § 2 in der Mitgliederversammlung am 09.03.2019)
(Vorsitzender) |
|
(Stellv. Vorsitzender)
|