G A R T E N O R D N U N G
Gartenordnung - Kleingärtnerverein Schönfeld e.V.
Inhaltsverzeichnis Seite
Vorwort 1
I. Allgemeine Bestimmungen 3
II. Besondere Bestimmungen
§ 1 - Zweck und Verwaltung der Anlage 3
§ 2 - Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens 4
§ 3 - Tierhaltung 4
§ 4 - Pflanzenschutz 4
§ 5 - Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege 5
§ 6 - Entsorgung der Gartenparzelle 6
§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten 6
§ 8 - Einfriedungen - Abgrenzungen - Tore 7
§ 9 - Wegeunterhaltung und -benutzung 7
§ 10 - Fachberatung 8
§ 11 - Wasser- und Stromversorgung 8
§ 12 - Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen 8
§ 13 - Allgemeine Ordnung 9
§ 14 - Vereinsspezifische Regelungen 9
§ 15 - Schlussbestimmungen 10
Anlage: Liste giftiger Pflanzen 11
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Vorwort
"Traditionsbewusst, aber nicht selbstgefällig handeln" könnte ein Leitgedanke sein, um Zukunftsthemen bei der Nutzung von Kleingärten anzugehen. Eingebettet in diese Form des Handelns sind
vorgegebene Regulative, welche die Nutzer von Kleingärten nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch danach handeln sollten. Ein Regulativ lautet:
"Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt
werden,"
so der Gesetzgeber!
Um diesen Gesetzestext mit Leben zu füllen, gilt es praktische Beispiele, zumutbare Lösungen und gerechte Rahmenbedingungen anzubieten, damit Eigeninitiative und Kreativität des Einzelnen nicht
auf der Strecke bleiben.
Als eine geeignete Form der Rahmenbedingung "Gartenordnung" scheint die in 1996 vom wissenschaftlichen Beirat des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V. herausgegebene "Leitlinie zur
naturnahen Bewirtschaftung von Kleingärten" zu sein, die folgenden Inhalt hat:
"Zwischen kleingärtnerischer Nutzung und wahrnehmbarem Naturerleben kann es eigentlich keine Konflikte geben, bestenfalls Spannungen, die zwischen den Ansprüchen von Nutzern entstehen und
Grundsätzen, die zur Wahrnehmung der Mitwelt einzuhalten sind. Die Gartennutzung basiert (auch entwicklungsgeschichtlich) auf der Befriedigung von Bedürfnissen, die wir zum
Leben und somit zur Daseinsvorsorge entwickelt haben.
Bei der kleingärtnerischen Bewirtschaftung handelt es sich zunächst um eine nutzgärtnerische Anbauweise, die durch die Erholungsnutzung am Feierabend und am Wochenende ergänzt wird. Der Gegensatz
zur gartenkulturellen Nutzung wäre der Naturgarten, den es nicht geben kann.
Denn wenn der Mensch ein Stück Boden bewirtschaftet, formt er es nach seinen Vorstellungen und greift damit in den Naturhaushalt ein. Aber, und dies sei hervorgehoben, die kleingärtnerische
Nutzung soll so naturnah wie möglich
erfolgen und nicht gegen ökologische Grundsätze verstoßen. Das ökologische Bewußtsein der Kleingartennutzer ist inzwischen so geschärft, daß die Kleingartenanlagen mit zu den artenreichsten
Standorten in den Städten und Ballungsräumen gehören. Bei den zusammenhängenden
Kleingartenanlagen kann die naturnahe Pflege bis hin zur Schaffung von Biotopen reichen.
In der folgenden Zusammenstellung sind einige Leitlinien zur naturnahen Bewirtschaftung und Pflege von Kleingärten formuliert:
gezielte standortgerechte Vielfalt der Pflanzenwahl im Kleingarten unter Berücksichtigung von gartenkulturell bewährten Pflanzen möglichst keine pflanzlichen Exoten kultivieren wenn möglich,
keine Koniferen verwenden
Erhaltung und Mehrung der Bodenfruchtbarkeit
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Vermeidung von Verdichtung und Versiegelung des Bodens Minimierung des Einsatzes von Düngemitteln umweltgerechter Pflanzenschutz
optimale Nutzung der Jahresniederschläge durch Sammeln von Regenwasser in Regenwassertonnen und Zisternen Beschränkung von Gießen und Sprengen mit Leitungswasser, keine geschnittenen
Koniferenhecken,
die Rasenfläche weniger düngen und weniger mähen, Verzicht auf unnötige Düngemaßnahmen bei Rosen und Gehölzen, bewusstes Kultivieren von Mischkulturen bei Gemüse und Kräutern, z.B. Kombinationen
von
Zwiebeln und Möhren, Sellerie und Blumenkohl, Basilikum und Gurken, Tomaten und Kohl, Erdbeeren und Ringelblumen, wertvoll sind Hügel- und Hochbeete, da hier Laub und Häcksel eingebracht werden
können,
Kompostwirtschaft mit mehreren Rottestufen, kleine Teichflächen im Garten tragen zur faunistischen Artenvielfalt bei, eine Trockenmauer auch einmal in sonniger Lage anlegen, die Wege im Garten
nicht versiegeln, sondern als wassergebundene Decken ausbilden, Reisighaufen, Laubdecke und offene Flächen sind ökologisch wertvoll, Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel und
Unkrautbekämpfung, für Tag- und Nachtfalter empfehlenswerte Futterpflanzen sind Thymian (Thymus), Artischocke (Cynara), Fetthenne (Sedum), Schmetterlingsstrauch (Buddleja), Männertreu
(Lobelia),
Phlox (Phlox), Leinkraut (Linaria) oder Seifenkraut (Saponaria), Schling- und Kletterpflanzen bieten Nistmöglichkeiten und Lebensraum für Vögel und sind
zudem ästhetisch ein Gewinn, Mulchen schützt vor Austrocknung des Bodens und fördert Mikroorganismenleben, Rindenmulch für Nebenwege verarbeiten,
kein Torfmull verwenden, Gründüngung zur Bodenverbesserung einsetzen, z.B. Phazelia, Gelbsenf, Wicken, Lupinen, Raps."
Die Mitglieder der Kommission zur Erstellung der neuen Gartenordnung (GO) empfehlen, daß die vorgenannten beispielhaften Formen zur Bewirtschaftung und Pflege eines Kleingartens in die
nachfolgenden Empfehlungen, Regelungen und Festlegungen der neu erstellten Gartenordnung
mit einfließen und im Bewußtsein der Eigenverantwortung als Selbstverständlichkeit und nicht als Bevormundung gesehen werden.
DIE VERBANDSKOMMISSION
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I. Allgemeine Bestimmungen
Der Kleingarten dient den Pächtern/Pächterinnen zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.
Zur gärtnerischen Nutzung gehören die nicht erwerbsmäßige Gewinnung von Obst und Gemüse sowie die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierpflanzen.
Eine gewerbliche Nutzung der Pachtfläche ist nicht gestattet. Im Rahmen der Bewirtschaftung und Nutzung haben die Pächter aktuelle Erfordernisse des
Natur- und Umweltschutzes zu beachten.
Dem Vereinsvorstand obliegt es, im Rahmen seiner Aufgabenstellung und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Das
Gemeinschaftsinteresse erfordert, daß u.a. die in der Gartenordnung festgelegten Regelungen zu beachten sind. Daher sollte für alle Beteiligten vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige
Rücksichtnahme und ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der übernommenen
bzw. eingegangenen Verpflichtungen selbstverständlich sein.
II. Besondere Bestimmungen
§ 1 - Zweck und Verwaltung der Anlage
(1) Zum Zweck des KGV Schönfeld e.V. gehört die Wahrung und Verbesserung der geänderten Zielsetzungen bei der Bewirtschaftung der Kleingärten besonders im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes
sowie der naturnahen Gartengestaltung.
(2) Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage geltender Rechtsnormen (Bundeskleingartengesetz, Polizeiverordnungen, Bebauungsplan, Pachtverträge, Satzung und
Ordnungen u.a.) und eingegangener Verpflichtungen.
(3) Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, Folge zu leisten. Ihnen
ist jederzeit - in begründeten Fällen auch bei Abwesenheit des Pächters/ der Pächterin - der Zutritt zum Garten gestattet.
(4) Auflagen und Bestimmungen, die dem Verein aus dem mit dem Stadt- und Kreisverband Kassel der Kleingärtner e.V. (Verband) abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag sowie im jeweils gültigen
Bebauungsplan gemacht werden, sind auch für die einzelnen Unterpächter verbindlich
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§ 2 - Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens
(1) Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsnutzung.
(2) Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter/von der Pächterin und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen.
(3) Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher usw. bepflanzt werden. Die sogenannte Drittelteilung - ein Teil Grabeland, ein Teil für
Ziersträucher/Obstbäume und ein Teil für Laube/Freisitz/Rasen - ist bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten.
(4) Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dies gilt besonders bei der Grenzbepflanzung. Grenznutzungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
(5) Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (siehe Anhang Liste der giftigen oder sonst gefährlichen Pflanzenarten) ist zu verzichten. Dies gilt besonders in der
Nähe von Kinderspielplätzen, Freiflächen und Gartenwegen. Auf die Kinderspielplatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung wird Bezug genommen.
§ 3 - Tierhaltung
(1) Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.
(2) In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in geeigneter anderer Weise zu führen, so daß eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. Dies gilt auch
für Besucher der Anlage. Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.
(3) Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.
(4) Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.
§ 4 - Pflanzenschutz
(1) Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.
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(2) Führt der Pächter/die Pächterin in seinem/ihrem Garten eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er den Nachbarn/die Nachbarin rechtzeitig zu informieren. Spritzungen
sind nur an windstillen Tagen zulässig. Auf die Verwendung von hochkarätigen Giftspritzmitteln (z.B. Fungizide, Herbizide, Pestizide) ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu
verzichten.
(3) Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 5 - Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege
(1) Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter/die Pächterin seinem/ihrem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege angedeihen läßt und mithilft, im
Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und Pflanzflächen der Gemeinschaftsanlage
zu hegen und zu pflegen.
(2) Die Wege um den Garten sind vom Pächter/von der Pächterin sauber und Unkraut frei zu halten. Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.
(3) Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u.a.) in das Erdreich ist verboten.
(4) Der Pächter/die Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel und Nisthilfen für Insekten (z.B. für Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Flohrfliegen) sorgen. Im Interesse des
Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 20. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören.
(5) Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches ist zulässig. Als Richtwerte gelten:
bei einer Gartengröße bis 200 m2 = 6 m2
bei einer Gartengröße bis 300 m2 = 9 m2
bei einer Gartengröße über 300 m2 = 12 m2
Der Teich bzw. das Feuchtbiotop sind so zu sichern, daß spielende Kinder nicht zu Schaden kommen können.
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§ 6 - Entsorgung der Gartenparzelle
(1) Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten ist nicht erlaubt. Evtl. noch vorhandene Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen. Campingtoiletten sind nur über die
Entsorgungsstationen/Gemeinschaftstoiletten des Vereins
in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren. Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt.
(2) Vermeiden Sie Abfälle!
Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Abfälle von Gemüse, zerkleinerte Zweige usw. sind zu kompostieren. Auf die Verwendung von Torf sollte verzichtet werden. Zur Reduzierung der Müllmengen sollte im
Garten auf die Nutzung von Einweggeschirr und -bestecken ebenso verzichtet werden wie auf Einwegflaschen. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.
(3) Für die gesamte Entsorgung des Gartens ist jeder Pächter/jede Pächterin selbst verantwortlich. Sollte der Pächter/die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung nicht nach- kommen, wird der
Vorstand auf Kosten des Pächters/der Pächterin das Erforderliche veranlassen.
§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten
(1) Nach geltendem Recht darf in der Dauerkleingartenanlage des Kleingärtnervereins Schönfeld e.V. auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte
Gartenlaube in einfacher Ausführung errichtet werden. Es gelten die bestehenden Bebauungspläne
und Satzungen der Städte und Gemeinden sowie die Hessische Bauordnung. Der Abstand zum Nachbargarten beträgt mindestens 2 m. Für den Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gilt das Hessische
Nachbarschaftsrecht.
(2) Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes sowie des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e.V. Der Antrag hierfür ist schriftlich beim
geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen. Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.
(3) Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfeste freistehende Kamine, Funkantennen, Satellitenschüsseln sowie festinstallierte Schwimmbecken ist nicht zulässig.
Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 5 m2 Grundfläche errichtet
werden. Da diese keiner bauaufsichtliche Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriß fordern.
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(4) Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den Pächtern/Pächterinnen auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter sind kurzfristige Aufenthalte
aus Anlaß von Arbeiten oder Freizeiterholung zu verstehen. Wohnen ist nicht gestattet.
Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Garenlaube ist nicht gestattet.
§ 8 - Einfriedungen - Abgrenzungen - Tore
(1) Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sind nicht erforderlich. Sofern Abgrenzungen zwischen den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune,
Anpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
(2) Vorhandene Einfriedungen an den Gartenwegen/Gemeinschaftswegen sind gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.
(3) Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u.a.) sind einheitlich auf eine Höhe und Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Die vorgegebene Wegbreite ist
einzuhalten.
§ 9 - Wegeunterhaltung und -benutzung
(1) Jeder Pächter/jede Pächterin ist verpflichtet, den seinen/ihren Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten und begehbaren Zustand zu halten. Beim Ab- und
Antransport von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfällen usw. ist bei Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.
(2) Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet. Das
Radfahren ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen erlaubt. Das gilt nicht für Kinder bis zu sechs Jahren.
(3) Liegen Kfz-Abstellplätze innerhalb der Dauerkleingartenanlage, so ist die vom Vorstand bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit angemessener Geschwindigkeit zu befahren. Das Anfahren von
schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs gestattet. Verursachte Schäden sind vom Pächter/von der Pächterin zu beseitigen. Bei
Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden beseitigen lassen und die Kosten dem Verursacher/der Verursacherin in Rechnung stellen.
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§ 10 - Fachberatung
(1) In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächtern/Pächterinnen empfohlen, sich ständig weiterzubilden. Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Vereins zu nutzen.
Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand im Benehmen mit dem Fachwart rechtzeitig bekanntgegeben.
(2) Bei vorhandenem Lehrgarten des Vereins wird dieser in die Fachberatung mit einbezogen. Im Lehrgarten anfallende Arbeiten werden nach Absprache mit dem Fachwart/ der Fachwartin im Rahmen der
Gemeinschaftsarbeit erledigt.
§ 11 - Wasser- und Stromversorgung
(1) Es gilt die Wasser- und Stromordnung des Vereins.
(2) Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der
erforderlichen Einrichtungen.
(3) Jeder Pächter/jede Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, daß die vorhandenen Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen
Erfordernissen anzupassen.
Das Sammeln von Regenwasser ist unerläßlich, um den Verbrauch von Frischwasser zu reduzieren.
(4) Bei Gemeinschaftsparzellen darf jeder Pächter/jede Pächterin das künstlich zugeführte Wasser (Leitungswasser) nur sehr sparsam verbrauchen. Die Verwendung von Leitungswasser dieser
Zapfstellen zur Bewässerung bzw. Gießen ist untersagt.
(5) Das vom Vorstand bekanntgegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser und Strom wird anerkannt.
§ 12 - Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen
(1) Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen (z.B. Wege, Grünflächen, Lehrgarten, Kinderspielplatz, Vereinsheim, Entsorgungsstation(en), Gerätehaus und
-platz) sind schonend zu behandeln. Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.
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§ 13 - Allgemeine Ordnung
(1) Der Pächter/die Pächterin, seine/ihre Angehörigen und seine/ihre Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage stört sowie das
Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist vor allem verboten, durch Lärm, lautes und anhaltendes Musizieren auch durch Rundfunk, Fernseh- und Musikapparate oder ähnliche Störungen
den Frieden in der Kleingartenanlage zu beeinträchtigen.
(2) Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmäher, Kettensäge, Heckenscheren, Hächlern sowie anderen geräuschentwickelnden Geräten ist vom 1. April bis 30. September, montags bis samstags von 13.00
bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 7.00 Uhr nicht erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.
(3) Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrung des umweltgerechten Gärtnerns und aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet.
(4) Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter/der Pächterin, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen
getroffen wurden. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
(5) Der Gebrauch von Schußwaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage verboten.
§ 14 - Vereinsspezifische Regelungen
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderungen
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Um naturgerechtes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf der gepachteten Kleingartenparzelle das Anpflanzen von Wallnussbäumen, Süßkirschen (soweit nicht nachgewiesener Weise auf schwach wachsender
Unterlage), hochstämmiger Waldbäume (z.B. Nadelbäume, Weiden, Pappeln, Birken, Ahorn, Eschen u.a.) sowie hochwachsender Ziersträucher nicht gestattet.
Hochstämmige Obstbäume können nur dann gepflanzt werden, wenn die Gartenparzelle eine ausreichende Größe hat und die Nachbarparzelle nicht beschattet wird. Als ausreichende Größe der Parzelle
gelten 300 m2 und größer.
(3) Ergänzend zu § 7 - Errichtung von Baulichkeiten - wird festgelegt, dass der Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gem. § 6 Abs. 5 Hess. Bauordnung mindestens 3 m beträgt.
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§ 15 - Schlussbestimmungen
(1) Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereinssatzung.
(2) Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen kann durch den Vorstand gemäß Ziffer 3.3.2 der Vereinssatzung die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen werden. Mit Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft entfällt die Geschäftsgrundlage zwischen Verein und Mitglied, so daß zeitgleich auch das Pachtverhältnis endet.
(3) Von den Behörden (z.B. Magistrat der Stadt Kassel) werden unmittelbare Verhandlungen in Kleingartenfragen mit den Pächtern nicht geführt. Pächter/Pächterinnen wenden sich in Kleingarten- und
Vereinsfragen an den Vorstand.
(4) Die in der Garenordnung enthaltenen Festlegungen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Regierungspräsidium Kassel, dem Kreisausschuß des Landkreises Kassel und dem Magistrat der Stadt
Kassel.
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Vorstehende Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 07. März 1998 beschlossen und angenommen. In der Mitgliederversammlung vom 16. März 2002 beschlossene Änderungen sind
eingearbeitet.
Kassel, den 16.März 2002
Spier
Bock
Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
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Anhang
Liste giftiger Pflanzenarten in alphabetischer Reihenfolge der deutschen Bezeichnungen. Es werden die Pflanzen berücksichtigt, von denen Teile für den menschlichen Verzehr ungenießbar bzw. giftig
sind. In den Rubriken 1 bis 3 werden nur die im Handel befindlichen Gattungen erwähnt.
+ = giftig, Vergiftungen kamen vor
++ = stark giftig; kann zu schweren Vergiftungen führen (z.T. auch wegen der verlockenden Früchte)
+++ = sehr stark giftig; schon geringe Mengen sind lebensgefährlich, größte Vorsicht ist geboten
Pflanzenart giftige Pflanzenteile Gefährlichkeitsgrad
Akazie, falsche Robinia pseudacacia Rinde, Früche (Samen) +
Alpenrose, rostblättrige Rhododendron ferrugineum
Blätter ++
Alpenveilchen Cyclamen persicum alle Pflanzenteile,bes.Knolle +
Becher-Primel Primula obconica Blätter,Blatt-u.Blütenstiele +
Berberitze Berberis vulgaris alle Pflanzenteile,bes Wurzel +
Berglorbeer Kalmia angustifolia Blätter +
Besenginster Sarothamnus scoparius
und andere Arten
alle Pflanzenteile +
Bilsenkraut Hyoscyamus niger alle Pflanzenteile +++
Blauregen Wisteria sinensis alle Pflanzenteile +
Buchsbaum Buxus sempervirens Blätter +
Buschwindröschen Anemone nemorosa und
andere Arten
alle Pflanzenteile +
Christrose (=Nieswurz) Helleborus niger und
andere Arten
alle Pflanzenteile ++
Clematisarten Clematis alle Pflanzenteile +
Efeu Hedera helix Blätter, Beeren, Fruchtfleisch +
Eibe Taxux baccata alle Pflanzenteile ++
Eisenhut (= Sturmhut) Aconitum napellus alle Pflanzenteile +++
Erbenstrauch Caragana arborescens alle Pflanzenteile +
Essigbaum Thus typhina Torner Blätter, Früchte +
Feuerbohne Phaseolus coccineus rohe Samen und Hülsen +
Fingerhut, gemeiner Digitalis purpurea und
andere Arten
alle Pflanzenteile ++
Gartenbohne Phaseolus vulgaris rohe Samen und Hülsen ++
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Gartenraute, Weinraute Ruta graveolens alle Pflanzenteile +
Giftlattich Lactuca virosa alle Pflanzenteile +
Ginster, deutsch. Genista germanica und
andere Arten
alle Pflanzenteile +
Glyzinie Wistaria senensis Früchte, Zweige, Wurzeln +
Goldregen Laburnum anagyroides
und andere Arten
alle Pflanzenteile, besonders
Samen
+++
Hahnenfuß-Arten
scharfer Ranunculus acer alle Pflanzenteile +
knolliger Ranunculus bulbosus alle Pflanzenteile +
Gifthahnenfuß Ranunculus sceleratus alle Pflanzenteile +
Scharbockskraut Ranunculus ficaria alle Pflanzenteile +
Heckenkirsche Lonicera Beeren +
Herbstzeitlose Colchicum autumnale alle Pflanzenteile, Zellgift +++
Kartoffel Solanum tuberosum Beeren +++
Kirschlorbeer Prunus laurocerasus Blätter,Knospen,Rinde,
Samen
+
Krokusarten Crocus sativus u.a. Knollen +
Küchenschelle Anemone pusatilla alle Pflanzenteile +
Kuhschelle Anemone pratensis alle Pflanzenteile +
Lampionblume Physalis alkekengi alle Pflanzenteile mit Ausnahme
der Frucht
+
Launrübe schwarzbeerige Bryonia alba u.a.A. alle Pflanzenteile, bes. Beeren
u. Wurzel (Rübe
+
Lebensbaum abendländ.
morgendländ.
Thuja occidentalis
Thuja orientalis
Zweigspitzen (Triebe)
Zapfen
+++
+++
Leberblümchen Anemone hapatica alle Pflanzenteile +
Liguster Ligustrum vulgare Beeren, Blätter, Rinde +
Lupine Lupinus polyphyllus Samen ++
Mahonie Mahonia aquifolium alle Pflanzenteile +
Maiglöckchen Convallaria majalis alle Pflanzenteile bes. Blüten und Frucht
+++
Mauerpfeffer scharfer Sedum acre alle Pflanzenteile +
Nachtschatten Solanum dulcamara alle Pflanzenteile ++
Narcisse, echte Narcissus poeticus alle Pflanzenteile +
Oleander, gemeiner Nerium oleander alle Pflanzenteile ++
Pfaffenhütchen Eunonymus europaeus
u.a.A.
alle Pflanzenteile, vor allem
Früchte
++
Raunfarn Chrysanthemum vulgare alle Pflanzenteile +
Rhododendron-Arten
(andromedotoxinhaltige)
Rh. Ponitcum Don. u.a.A. alle Pflanzenteile ++
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Riesenbärenklau (Herculeskr.)
Heracleum mantegazz. alle Pflanzenteile, bes. Saft ++
Rosmarinheide Andromeda poli folia Blüten, Blätter ++
Salomonsiegel Polygonatum odoratum alle Pflanzenteile +
Schierling, gefleckter Conium maculatum alle Pflanzenteile +++
Schneeballarten Viburnum opulus u.a. Rinde, Blätter +
Schneebeere Symphoricarpus albus
u.a.A.
Beeren +
Schneeglöckchen Galanthus nivalis Zwiebel +
Seidelbast Daphne mezereum
u.a.A.
alle Pflanzenteile +++
Stechapfel Datura strammonium alle Pflanzenteile +++
Tabak, auch Ziertabak Nicotiana tabacum alle Pflanzenteile +++
Tulpe Tulipa gesneriana Blütt,Blatt,Stengel,Zwiebel ++
Wacholder Juniperus communis Beeren, Zapfen +
Wandelröschen Latana camara alle Pflanzent., bes. Beeren +
Wasserschierling Cicuta virosa alle Pflanzenteile, bes. Stengel
und Wurzelstock
Kampfgift
Wermut Artemisia absinthium alle Pflanzenteile +
Wunderbaum Ricinus communis Samen ++
Wurmfarn, gemeiner Dryoperis filix-mas Wurzelstock, Blattstiele +
Zwergholunder Sambucus ebulus alle Pflanzenteile +
Zwergmispel Cotoneaster Rinde,Blätter,Blüten,Früchte +
Erste Hilfe: Vergiftungszentrale Berlin
Tel. 030/19240 oder im nächsten Krankenhaus