1. Es dürfen nur geeichte bzw. beglaubigte Wasseruhren verwendet werden.
Die Eichgültigkeit beträgt 6 Jahre.
2. Der Austausch von Wasseruhren ist dem Vorstand unverzüglich unter Angabe
der Zählerstände der alten und neuen Wasseruhr mitzuteilen.
3. Der Pächter/Die Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasseruhr
rechtzeitig und sachgemäß eingebaut wird. Durch wiederholte Kontrolle der
Anschlüsse hat der Pächter/die Pächterin zu prüfen, ob diese dicht sind.
4. Sollte der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person eine Undichtigkeit
feststellen, muss der Pächter/die Pächterin für den ermittelten und sachgemäß
geschätzten Verlust aufkommen.
5. Die unberechtigte Wasserabnahme unter Umgehung der Wasseruhr hat
den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
6. Nach dem Abstellen des Wassers vor Frostbeginn sind die Wasseruhren
auszubauen und die Wasserleitungen sorgfältig zu entleeren. Vor dem
Anstellen des Wassers nach der Frostperiode sind die Abstellhähne zu
verschließen. Die Termine werden vom Vorstand rechtzeitig durch Aushang
mitgeteilt. Bei unsachgemäßer Handhabung haftet der Pächter/die Pächterin
für den entstandenen Schaden.
Vorstehende Wasserordnung wurde von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung 2012 am 10. März 2012 beschlossen.
Kassel, den 10. März 2012
Spier
Deisenroth
Vorsitzender
Schriftführer